Der Beschwerdeführer habe eine Hemmschwäche, so dass er Impulse direkt umsetze. Dabei handle es sich um eine organische Hirnschädigung, weshalb dies nicht verbessert werden könne. Eine Verlegung ins Altersheim Z. zum jetzigen Zeitpunkt könnte er nicht verantworten, was aber nicht heisse, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlegt werden könnte. 3.3.3.2. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankengeschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der heutigen Verhandlung gewonnenen Eindrucks fest, dass trotz adäquater medikamentöser Behandlung des Beschwerdeführers nicht mit einem grossartigen Behandlungserfolg gerechnet werden kann.