professionellen stationären Rahmen erwiesen werden kann, weil eine 1:1 Betreuung im privaten Umfeld aufgrund der Belastung der Umgebung einerseits und der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen andererseits oft nicht mehr möglich ist. Fehlt es somit an einer eigentlichen Behandlungsfähigkeit, so ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung abzuklären, ob das konkrete Fürsorgebedürfnis eine fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtfertigt, d.h. ob dieses in einem ambulanten Rahmen nicht mehr abgedeckt werden kann. Diese konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entspricht der neueren Lehre. So führt Elisabeth Scherwey aus: