Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls könne jedoch keine Entlassung erfolgen (AGVE 1994, S. 352 ff.). Es sei - namentlich in schweren Fällen - zu prüfen, ob die Behandlungsfähigkeit der betroffenen Person gegeben ist. Der mit dem Freiheitsentzug verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit sei in der Regel unverhältnismässig, wenn der Freiheitsentzug weitgehend den Charakter einer blossen Verwahrung annimmt (AGVE 1988, S. 265).