53 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz fehlender Behandlungsfähigkeit; Anstaltseinweisung zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge. - Geistesschwäche bei Demenz (Erw. 2.3.). - Trotz fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dann verhältnismässig, wenn ein konkretes Fürsorgebedürfnis vorliegt, welches im ambulanten Rahmen nicht mehr abgedeckt werden kann (Erw. 3.2.2.).