3. Zusammenfassend erweist sich der mit dem Fehlen der Selbstdeklaration begründete Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren als ungerechtfertigt. Der an die ARGE A. AG / O. AG erteilte Zuschlag ist aufzuheben, und das Angebot der Beschwerdeführerin ist ebenfalls in die Offertbewertung miteinzubeziehen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. 2005 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 259 VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung