2.2.3. Wäre ein Ausschluss in Fällen wie dem vorliegenden, d.h. beim Fehlen einzelner Offertseiten oder einzelner Beilagen, ohne weitere Abklärungen zulässig, so hätten es - worauf die Beschwerdeführerin an sich zu Recht hinweist - die Vergabestellen in der Hand, einen aus irgendwelchen Gründen unerwünschten Anbieter zu eliminieren, indem sie vorbringt, es hätten Bestandteile des Angebots gefehlt. 3. Zusammenfassend erweist sich der mit dem Fehlen der Selbstdeklaration begründete Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren als ungerechtfertigt.