Ein weiteres Indiz für ein mögliches Versehen ist der Umstand, dass die besagten Seiten als solche fehlen und nicht lediglich einzelne dort verlangte Angaben nicht gemacht worden sind. Die Vergabestelle hätte daher erkennen müssen, dass das Fehlen der Angaben zur Selbstdeklaration bzw. die teilweise Unvollständigkeit der Offerte von der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt war, sondern auf einem offensichtlichen Versehen beruhte und dass die Angaben rasch und ohne Aufwand hätten nachgereicht werden können. Von einem wesentlichen Mangel kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.