Aus der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Selbstdeklaration geht hervor, dass sie die verlangten Angaben ohne Probleme machen konnte. Die Beschwerdeführerin hatte mithin keine Veranlassung, diese Angaben nicht zu machen. Ein weiteres Indiz für ein mögliches Versehen ist der Umstand, dass die besagten Seiten als solche fehlen und nicht lediglich einzelne dort verlangte Angaben nicht gemacht worden sind.