Von den möglicherweise fehlenden Seiten 14 - 22 abgesehen, erscheint das Angebot insgesamt vollständig und sorgfältig abgefasst. Das Fehlen der genannten Seiten, wenn es denn überhaupt der Beschwerdeführerin anzulasten ist, erscheint damit eindeutig als ein offensichtliches Versehen oder eine Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe diese Seiten bewusst nicht beigelegt, weil sie die entsprechenden Angaben nicht machen wollte.