Durch den Ausschluss von an sich wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren rein formellen Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. November 2001 [U 01 121], E. 1 a und b). 2.2. 2.2.1.