Eine gewisse Zurückhaltung im Hinblick auf einen Ausschluss drängt sich bei untergeordneten Mängeln auf. Ziele des öffentlichen Beschaffungsrechts sind die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietenden, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbietenden, die Sicherstellung der Transparenz der Verfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Durch den Ausschluss von an sich wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren rein formellen Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet.