1999, S. 342 ff.). Ungenügende, weil fehlerhafte oder unvollständige Offertunterlagen gestatten den Ausschluss des Angebots von der Vergabe; betrifft die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots, muss es sogar ausgeschlossen werden (AGVE 1999, S. 345 ff.). Insofern liegt ein ähnlicher Sachverhalt vor wie bei einem bei der Vergabestelle verspätet eingetroffenen Angebot, welches von Gesetzes wegen zwingend ausgeschlossen werden muss (§ 15 Abs. 3 SubmD). 2.1.2. Zu beachten sind anderseits aber auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten Formalismus. So darf ein Anbieter wegen unbedeutender Mängel der Offerte nicht ausgeschlossen werden;