zuscheiden. Sind die Mängel von eher untergeordneter Natur und nicht derart erheblich, dass sich ein Ausscheiden rechtfertigt, sind sie im Rahmen der Offertbereinigung gemäss § 17 SubmD zu beseitigen, um die Angebote miteinander vergleichbar zu machen. Dies gilt vor allem für offensichtliche Rechnungsfehler, welche die Vergabestelle sogar von sich aus korrigieren darf (§ 17 Abs. 3 SubmD), aber auch für andere offensichtliche Irrtümer, wie z.B. das Fehlen einer im Beilagenverzeichnis erwähnten Beilage. Die Bereinigung kann unter Umständen auch zusätzliche Abklärungen bei einzelnen Anbietern erforderlich erscheinen lassen.