u.a. Angebote, die wesentliche Formvorschriften verletzt haben, vom Verfahren aus (§ 28 Abs. 1 lit. g SubmD). Gemäss § 14 Abs. 1 SubmD müssen die Anbietenden ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Vergabebehörde befugt, mangelhafte Angebote, zu denen auch unvollständige Angebote, bei denen Angaben zu wesentlichen Punkten fehlen, oder offensichtlich nachlässig und unsorgfältig abgefasste Offerten, aus dem Verfahren aus- 254 Verwaltungsgericht 2005