Die Beschwerdeführerin vertritt des weiteren die Auffassung, selbst wenn die Selbstdeklaration tatsächlich gefehlt hätte, so hätte die Gemeinde sie auf das Fehlen der fraglichen Blätter aufmerksam machen und eine Nachfrist für das Einreichen ansetzen müssen, da es offensichtlich gewesen wäre, dass ein Versehen vorliege. 1.2. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Offertunterlagen - wie von ihr behauptet - vollständig, d.h. insbesondere einschliesslich der Seiten 19 - 21 (Selbstdeklaration), eingereicht hat und diese Seiten in der Folge bei der Vergabebehörde anlässlich der Offertöffnung oder -auswertung abhanden gekommen sind, oder ob die Be-