Es muss allerdings auch gewährleistet sein, dass nicht persönliche Präferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums in die Evaluation einfliessen können, sondern eine objektive Meinungsbildung stattfindet. Dies kann durch das Mitwirken von Fachpersonen sichergestellt werden; zudem sollte das Gremium eine genügende Anzahl Mitglieder aufweisen (VGE III/103 vom 5. August 1998 [BE.98.00009], S. 13). Diese Voraussetzungen waren vorliegendenfalls erfüllt. 7.4. Der Verstoss gegen das Transparenzgebot einerseits (vorne Erw. 7.1) und die ungenügende Protokollierung der Präsentationen andererseits (vorne Erw. 7.2) führen zur Aufhebung des an die M. AG erteilten Zuschlags.