252 Verwaltungsgericht 2005 tung der Beschwerdeführerin bei diesem Zuschlagskriterium zu überprüfen. 7.3. Nicht folgen kann das Verwaltungsgericht der Kritik an der Zusammensetzung des Gremiums. Angesichts ihrer Ausbildung und ihrer teils langjährigen Erfahrung als Gemeinderäte bzw. Gemeindeschreiber kann den Mitgliedern des Gremiums die Fähigkeit zur Beurteilung einer solchen Präsentation nicht abgesprochen werden. Es muss allerdings auch gewährleistet sein, dass nicht persönliche Präferenzen einzelner Mitglieder des Auswahlgremiums in die Evaluation einfliessen können, sondern eine objektive Meinungsbildung stattfindet.