Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 25. Oktober 2005 in Sachen B. AG gegen Gemeinderat Wohlen. Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vergabestelle hat das Angebot der Beschwerdeführerin gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. g SubmD (Verletzung wesentlicher Formvorschriften) sowie die Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen, wonach unvollständige Offerten bei der Arbeitsvergebung nicht berücksichtigt würden bzw. abgeänderte oder unvollständig ausgefüllte Offerten (Preisangaben, Referenzen und