Auch wenn an die Protokollführung nicht allzu hohe Ansprüche zu stellen sind, muss das Protokoll doch zumindest so detailliert sein, dass für einen Anbieter nachvollziehbar ist, weshalb sein Angebot die fragliche und nicht eine höhere Punktzahl erhalten hat; nur so können Missbräuche ausgeschlossen werden und kann sich der nicht berücksichtigte Anbieter gegen die Bewertung zur Wehr setzen (siehe VGE III/110 vom 14. Juli 2000 [BE.2000.00165], S. 16 mit Hinweisen; Peter Galli / André Moser / Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 359).