7.2. Gerügt wird auch das Fehlen von Protokollen oder anderen schriftlichen Aufzeichnungen über die Vorstellungsgespräche. Auch wenn es sich nicht um eine Offertbereinigung im Sinne von § 17 SubmD handelte, gilt mit Blick auf das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot auch hier der Grundsatz, dass das Ergebnis von Präsentationen schriftlich festzuhalten ist (§ 17 Abs. 2 SubmD). Auch wenn an die Protokollführung nicht allzu hohe Ansprüche zu stellen sind, muss das Protokoll doch zumindest so detailliert sein, dass für einen Anbieter nachvollziehbar ist, weshalb sein Angebot die fragliche und nicht eine höhere Punktzahl erhalten hat;