möglicherweise eine zusätzliche zeitliche Beanspruchung verbunden ist. Zu beachten ist auch, dass das inhaltlich völlig unbestimmte Kriterium nicht etwa von untergeordneter marginaler Bedeutung ist, sondern dass ihm ein Gewicht von 30 von gesamthaft 100 möglichen Punkten zukommt. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begründet. 7.2. Gerügt wird auch das Fehlen von Protokollen oder anderen schriftlichen Aufzeichnungen über die Vorstellungsgespräche.