ziehbare Bewertung der Angebote möglich (siehe VGE III/52 vom 16. Juni 2003 [BE.2003.00075], S. 14). Vorliegendenfalls verstösst die Handhabung des erwähnten Kriteriums klarerweise gegen das Transparenzgebot. Die Anbieter hatten keinerlei Kenntnisse davon, wie das Vorstellungsgespräch ablaufen würde und welche Aspekte der Fragebeantwortung für die Vergabebehörde von Bedeutung waren. Weder die Ausschreibungsunterlagen, die Fragenbeantwortung noch die Einladung enthielten entsprechende Hinweise. Die Anbieter wurden vielmehr erst zu Beginn des Vorstellungsgesprächs über die Beurteilungskriterien in Kenntnis gesetzt.