Protokolle oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen über die einzelnen Vorstellungsgespräche fehlten, was gegen § 17 Abs. 2 SubmD verstosse. Ein grosses Fragezeichen sei auch deshalb zu machen, weil die Anbieter von einem Gremium beurteilt worden seien, welches sich überwiegend aus Nichtfachleuten zusammensetze. Es sei deshalb fraglich, ob dieses Gremium in der Lage gewesen sei, die Fachkompetenz der Anbieter zu beurteilen. Man müsse vermuten, dass persönliche Sympathien und nicht objektive, sachbezogene Kriterien ausschlaggebend gewesen seien. 250 Verwaltungsgericht 2005