Fehlten solche Angaben sei die Bewertung letztlich nicht mehr nachvollziehbar. So sei für die Beschwerdeführerin auch nach Einsicht in die Akten in keiner Weise verständlich, wie sich ihre Bewertung mit lediglich 23.6 von 30 möglichen Punkten sachlich begründen lasse. Unklar sei auch, weshalb sie beim Lösungsvorschlag "Schutzgebiet" lediglich 14 Punkte und die Zuschlagsempfängerin 20 Punkte erhalten habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vergabestelle ihren Ermessensspielraum nicht korrekt wahrgenommen habe. Protokolle oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen über die einzelnen Vorstellungsgespräche fehlten, was gegen § 17 Abs. 2 SubmD verstosse.