Es liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis (mit Beschreibung der Arbeiten und Mengenangaben) vor. Die Beschwerdeführerin weist einzig darauf hin, es handle sich um anspruchsvolle Brückenobjekte, da es um Überführungen für Nationalstrassen gehe. Hingegen macht sie nicht geltend, dass der vorliegende Auftrag überdurchschnittliche oder aussergewöhnliche Anforderungen an die Unternehmer stellt, weshalb von vornherein nicht alle im Bereich Gussasphalt tätigen Anbietenden, sondern nur speziell qualifizierte und erfahrende Unternehmen in Betracht kommen. Dafür gibt es auch in den Ausschreibungsunterlagen keine Anhaltspunkte.