Anforderungen dieser Art, die mehr anbieter- als leistungsbezogen sind, können auch als Eignungskriterien verwendet werden, gemäss welchen ein bestimmtes Mindestmass nicht unterschritten werden darf. Wird die geforderte Eignung der Anbieter auf diese Weise in ausreichendem Mass definiert, kann auf entsprechende Zuschlagskriterien verzichtet werden. Bei einem Einladungsverfahren kann die Vergabebehörde zudem von vornherein darauf achten, dass sie nur Unternehmen einlädt, welche die diesbezüglichen Anforderungen erfüllen (siehe 248 Verwaltungsgericht 2005