Auch muss die Standardisierung - wie aus § 18 Abs. 4 SubmD folgt - keineswegs vollständig, sondern nur weitgehend vorhanden sein. Zu beachten ist ferner, dass die Zuschlagskriterien nach § 18 Abs. 2 SubmD oftmals Qualitätsanforderungen umschreiben, die sich nicht direkt aus der (noch gar nicht erbrachten) Leistung, sondern nur indirekt, anhand der Qualifikationen des anbietenden Unternehmens (z.B. Betriebsorganisation, Fähigkeiten des Schlüsselpersonals, technische Mittel, Referenzobjekte) beurteilen lassen.