Peter Gauch, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Ein Beitrag zum neuen Vergaberecht, in: recht 1997, S. 179). Die Zuschlagskriterien müssen aber im Hinblick auf den konkret zu vergebenden Auftrag bestimmt werden. Im Grundsatz unzulässig ist es daher, vergabefremde Kriterien heranzuziehen, d.h. Kriterien, die sich nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes beziehen, bzw. sich nicht am Nutzen des konkreten Beschaffungsobjekts selbst messen lassen; dazu zählen namentlich regional-, steu- er- oder strukturpolitische Überlegungen (AGVE 1999, S. 296 f.; 1999, S. 328; BR 2000, S. 57 Nr. S10, S. 58 f. Nrn. S12 - 17; VGE III/82 vom 9. August 2001 [WBE.2001.206], S. 4 f.;