Durch den Verzicht auf das Festlegen weiterer Zuschlagskriterien habe das Baudepartement gegen § 18 SubmD verstossen, worin ausdrücklich vorgeschrieben sei, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalte. Eine ausschliessliche Berücksichtigung des Preises mit einem gleichzeitigen und vollständigen Verzicht auf die Beurteilung anderer massgebender Zuschlagskriterien, wie insbesondere Qualität, Erfahrung, Termin, Garantie- und Unterhaltsleistungen, führe zu einer Überschreitung oder gar einem Missbrauch des pflichtgemässen Ermessens. 2.2. Gemäss § 18 Abs. 1 SubmD erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.