Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, Umstände wie die Komplexität der geplanten Beschaffung, das voraussichtliche Ausmass der Vergabe von Unteraufträgen und die übliche Zeit für die Übermittlung von Angeboten durch die Post vom In- und Ausland aus (Hervorhebung beigefügt). 2.4. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, für die Berechnung der Fristen im Submissionsrecht sei § 82 ZPO massgebend, wonach schriftliche Eingaben und Einzahlungen als rechtzeitig gelten, wenn sie spätestens am letzten Tag der