Die strittige Bestimmung für ausländische Offerten hat somit keine Anwendung gefunden. Insofern kann von vornherein nicht von einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber ausländischen Anbietern gesprochen werden. Darauf, dass eine unterschiedliche Fristbemessung für Angebote aus dem In- und Ausland nicht grundsätzlich unstatthaft sein könnte, deutet Art. XI Ziff. 1 lit. a GPA hin. Danach muss jede festgesetzte Frist so bemessen sein, dass es sowohl ausländischen als auch inländischen Anbietern möglich ist, Angebote einzureichen, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.