mussten. Mithin galten, wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht vorbringt, für Anbietenden aus dem In- und Ausland (geringfügig) unterschiedliche Eingabefristen. Ob darin ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot zu sehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, oder ob sich die diesbezügliche Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Angeboten sachlich begründen lässt, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da keine Angebote aus dem Ausland eingegangen sind. Die strittige Bestimmung für ausländische Offerten hat somit keine Anwendung gefunden.