Die Vergabestelle hat in der öffentlichen Ausschreibung in Bezug auf die Fristwahrung den Zeitpunkt der Postaufgabe bei der schweizerischen Post (Datum des Poststempels) für massgebend erklärt, wobei die Postaufgabe per A-Post (spätestens) am 25. April 2005 zu erfolgen hatte. In den Ausschreibungsunterlagen wurde zusätzlich festgehalten, dass Angebote aus dem Ausland bis spätestens 26. April 2005 beim Besteller eintreffen müssten. Diese Regelung ist grundsätzlich nachvollziehbar.