revidierten VRöB vom 15. März 2001 das Angebot schriftlich, direkt oder per Post erfolgen und vollständig, innerhalb der Frist, bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. Mit dieser Regelung, die z.B. auch die Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 übernommen hat (siehe § 24 Abs. 1 SubmV), soll vermieden werden, dass sich Anbietende aus dem Ausland auch bei grosser Verspätung noch auf einen ausländischen Poststempel berufen können oder dass sie Diskriminierung geltend machen, wenn man von ihnen eine Postaufgabe in der Schweiz verlangen würde (siehe Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentli-