XIII Ziff. 1 lit. a Satz 1 GPA bestimmt, dass Angebote normalerweise schriftlich, und zwar direkt oder per Post, eingereicht werden (die in Art. XIII Ziff. 1 lit. a Satz 2 GPA vorgesehene Möglichkeit, Angebote auch per Telex, Telegramm oder Telefax einzureichen, ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung). Gemäss Art. XIII Ziff. 2 GPA darf einem Anbieter kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaf-