zulässiger Weise zwischen ausländischen und inländischen Bewerbern unterschieden und ersteren ein Tag mehr für die Einreichung des Angebots eingeräumt worden sei. Richtigerweise hätte hier die Regelung in § 82 ZPO berücksichtigt werden müssen. Zudem seien die Ausschreibungsunterlagen betreffend der Einreichungsfrist missverständlich, weshalb die Berufung auf die verspätete Einreichung überspitzt formalistisch sei. Der Beschwerdeführerin sei durch die Abgabe am Morgen des 26. April 2005 gegenüber den Konkurrentinnen kein Vorteil erwachsen. 2. 2.1. Gemäss § 14 Abs. 1