Es ist allseits unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin erst am 26. April 2005, um 10.00 Uhr, beim Baudepartement eingetroffen ist bzw. dort abgegeben wurde. Die Beschwerdeführerin rügt aber, dass die Art der Fristansetzung nicht gesetzes- und verfassungskonform erfolgt sei, indem bei der Fristansetzung in un- 242 Verwaltungsgericht 2005