Die Vergabebehörde durfte davon ausgehen, dass die im Bereich von Medizinprodukten tätigen Herstellerfirmen die einschlägigen Bestimmungen kennen. Die Definition der CE-Zertifizierung als Muss-Position im Submissionstext ergibt folglich nur dann einen Sinn, wenn das Anbieten von noch nicht zertifizierten Neuentwicklungen und die damit verbundenen allfälligen Unsicherheiten in Bezug auf die Zertifizierung dadurch gerade ausgeschlossen werden sollten. Daran ändert auch der Hinweis, die Muss-Positionen seien Positionen des künftigen Kaufvertrags nichts. Daraus lässt sich entgegen der Vergabebehörde nicht 240 Verwaltungsgericht 2005