Die von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen gemachten formellen Vorgaben waren für alle Anbietenden verbindlich. Würde das vorliegende Abweichen der Beschwerdeführer von den klaren Vorgaben der Vergabebehörde toleriert, läge ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, würden doch diejenigen Anbieter, welche die Vorgaben eingehalten haben, benachteiligt. 236 Verwaltungsgericht 2005 48 Produkteanforderungen. - Bedeutung einer CE-Zertifizierung; Zeitpunkt, zu dem die Zertifizierung vorliegen muss (Erw. 1 und 2).