Ein überspitzt formalistischer Entscheid ist darin genau so wenig zu erkennen wie ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdeführer sind bewusst von den ihnen bekannten Vorgaben der Vergabestelle abgewichen. Wenn sie Zweifel an der Zweckmässigkeit der in der Ausschreibung vorgesehenen Lösung hatten, wäre es ihnen unbenommen gewesen, der Vergabestelle ihre Bedenken und Änderungsvorschläge - wie von dieser klar verlangt - separat zu unterbreiten. Die von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen gemachten formellen Vorgaben waren für alle Anbietenden verbindlich.