Unvollständig eingereichte Angebote würden von der Ausschreibung ausgeschlossen. Eventuelle Vorbehalte zum Angebot oder Abänderungsvorschläge seien separat abzugeben. c) Trotz dieser klaren und unmissverständlichen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen haben die Beschwerdeführer in Ziffer 7.9 des Leistungsverzeichnisses (Daten der amtlichen Vermessung [AV-Daten]) eigenmächtig Streichungen und handschriftlich Änderungen vorgenommen. Schon deshalb erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführer als begründet. Ein überspitzt formalistischer Entscheid ist darin genau so wenig zu erkennen wie ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.