Dies kann sich als durchaus sachgerecht und notwendig erweisen. Für welches Vorgehen sich eine Vergabebehörde entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Insbesondere darf aus der zitierten Rechtsprechung nicht geschlossen werden, für die Bewertung der Angebotspreise seien nur noch die beiden verbliebenen Angebote zu berücksichtigten und die relevante Bandbreite werde nur noch durch diese Angebote bestimmt. Jedenfalls im Regelfall muss auch bei einer Neubewertung zufolge Rückweisung die Bewertung der verbliebenen Angebote im Kontext bzw. unter Einbezug sämtlicher gültigen Angebotspreise erfolgen; andernfalls käme es zu einer Verfälschung.