234 Verwaltungsgericht 2005 bisherige Zuschlagsempfänger in Betracht kommen, nicht aber unbe- rücksichtigte Anbieter, die den ursprünglichen Vergabeentscheid ak- zeptiert hatten. Im erwähnten Urteil hat es das Verwaltungsgericht auch für zulässig erachtet, dass lediglich die beiden für einen Zu- schlag noch in Betracht kommenden Angebote neu bewertet wurden. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern geäusserten Beden- ken, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die Bewertung von zehn Angeboten, hat es im konkreten Fall als unbe- gründet erachtet, da sich die Bewertung der Teilkriterien nach in der Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben richte und ein Querver- gleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung nicht zwingend erforderlich sei (AGVE 2003, S. 246). Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Vergabebehörde in anderen Fällen aus Vergleichsgründen noch einmal sämtliche eingegangenen Angebote einer Neubewertung unterzieht. Dies kann sich als durch- aus sachgerecht und notwendig erweisen. Für welches Vorgehen sich eine Vergabebehörde entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Er- messen. Insbesondere darf aus der zitierten Rechtsprechung nicht geschlossen werden, für die Bewertung der Angebotspreise seien nur noch die beiden verbliebenen Angebote zu berücksichtigten und die relevante Bandbreite werde nur noch durch diese Angebote be- stimmt. Jedenfalls im Regelfall muss auch bei einer Neubewertung zufolge Rückweisung die Bewertung der verbliebenen Angebote im Kontext bzw. unter Einbezug sämtlicher gültigen Angebotspreise erfolgen; andernfalls käme es zu einer Verfälschung. 47 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren. - Ausschluss wegen unzulässiger Abänderung des Offerttextes. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen A. + W. und Mitb. gegen Stadtrat Aarau. 2005 Submissionen 235 Aus den Erwägungen 1. a) Der Stadtrat Aarau begründet den Ausschluss der Be- schwerdeführer damit, dass diese den Offerttext abgeändert und Streichungen vorgenommen, respektive kein Grundangebot einge- reicht hätten. b) In den Ausschreibungsunterlagen ("Administrative Angaben zur Offerte") wurde unter dem Randtitel "Offertbearbeitung" aus- drücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot "Ausschreibung GIS-Aufbau und Betrieb" und die Angaben zur Offertausschreibung vollständig ausgefüllt, ohne eigene Abänderungen, Ergänzungen oder Streichungen und mit allen verlangten Unterlagen einzureichen sind. Unvollständig eingereichte Angebote würden von der Aus- schreibung ausgeschlossen. Eventuelle Vorbehalte zum Angebot oder Abänderungsvorschläge seien separat abzugeben. c) Trotz dieser klaren und unmissverständlichen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen haben die Beschwerdeführer in Ziffer 7.9 des Leistungsverzeichnisses (Daten der amtlichen Vermessung [AV-Daten]) eigenmächtig Streichungen und handschriftlich Än- derungen vorgenommen. Schon deshalb erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführer als begründet. Ein überspitzt formalistischer Entscheid ist darin genau so wenig zu erkennen wie ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdefüh- rer sind bewusst von den ihnen bekannten Vorgaben der Vergabe- stelle abgewichen. Wenn sie Zweifel an der Zweckmässigkeit der in der Ausschreibung vorgesehenen Lösung hatten, wäre es ihnen unbenommen gewesen, der Vergabestelle ihre Bedenken und Ände- rungsvorschläge - wie von dieser klar verlangt - separat zu unter- breiten. Die von der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen gemachten formellen Vorgaben waren für alle Anbietenden ver- bindlich. Würde das vorliegende Abweichen der Beschwerdeführer von den klaren Vorgaben der Vergabebehörde toleriert, läge ein Ver- stoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, würden doch diejeni- gen Anbieter, welche die Vorgaben eingehalten haben, benachteiligt. 236 Verwaltungsgericht 2005 48 Produkteanforderungen. - Bedeutung einer CE-Zertifizierung; Zeitpunkt, zu dem die Zertifizie- rung vorliegen muss (Erw. 1 und 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen T. AG gegen Kantonsspital Aarau AG. Aus den Erwägungen 1. a) Beschaffungsgegenstand ist vorliegendenfalls ein automa- tisches Afterloading-Gerät für HDR-Brachytherapie, das in der Ra- dio-Onkologie eingesetzt werden soll. Das Gerät soll zur inneren Bestrahlung verschiedener Tumorarten dienen. Der den Bewerbern ausgehändigte "Submissionstext" umschreibt u.a. die Spezifikationen und die gestellten Anforderungen an das Gerät. Geforderte Positionen sind dabei gekennzeichnet ("gefordert") und gelten als Muss-Positionen. Sie sind Positionen des zukünftigen Kaufvertrags. Gemäss Ziffer 10.06 des Submissionstextes wird gefordert, dass die Anlage die Strahlenschutz-Bestimmungen erfüllt und CE-zertifiziert ist. Es handelt sich hierbei um eine Muss-Position. b) Die Zuschlagsempfängerin hat in ihrem Angebot das Erfüllen der Strahlenschutzbestimmungen und die CE-Zertifizierung bejaht. Beim von ihr angebotenen Flexitron Afterloadingsystem handelt es sich indessen um eine Neuentwicklung, die unbestrittenermassen weder zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots noch zum Zeitpunkt des Vergabeentscheids CE-zertifiziert war. Während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, bei der verlangten CE-Zertifizierung handle es sich um ein Eignungskrite- rium bzw. um eine Produkteanforderung, die zwingender Inhalt des Angebots sei und deren Fehlen zur Nichtberücksichtigung des Be- werbers führen müsse, erachtet die Vergabebehörde es als genügend, wenn die CE-Zertifizierung bei der Inbetriebnahme des Gerätes vor- liege. 2. a) Beim zu beschaffenden Afterloadinggerät für HDR- Brachytherapie handelt es sich um ein klassisches Medizinprodukt