Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern geäusserten Bedenken, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die Bewertung von zehn Angeboten, hat es im konkreten Fall als unbegründet erachtet, da sich die Bewertung der Teilkriterien nach in der Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben richte und ein Quervergleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung nicht zwingend erforderlich sei (AGVE 2003, S. 246). Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Vergabebehörde in anderen Fällen aus Vergleichsgründen noch einmal sämtliche eingegangenen Angebote einer Neubewertung unterzieht. Dies kann sich als durchaus sachgerecht und notwendig erweisen.