bisherige Zuschlagsempfänger in Betracht kommen, nicht aber unberücksichtigte Anbieter, die den ursprünglichen Vergabeentscheid akzeptiert hatten. Im erwähnten Urteil hat es das Verwaltungsgericht auch für zulässig erachtet, dass lediglich die beiden für einen Zuschlag noch in Betracht kommenden Angebote neu bewertet wurden.