Die übrigen Anbieter hätten auf eine Anfechtung des Zuschlags verzichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurollendes Submissionsverfahren seien deshalb nur noch die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter miteinzubeziehen. Das heisst, dass für den Zuschlag nach erfolgter Neubewertung nur noch der oder die Beschwerdeführer sowie der 234 Verwaltungsgericht 2005