3. Als unbegründet erweist sich vorab der Vorwurf, die Vergabebehörde habe zu Unrecht alle eingegangenen Offerten einer Neubewertung unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 20. Oktober 2003 (AGVE 2003, S. 245 f.) festgehalten, dass es nicht als unzulässig zu beanstanden sei, dass sich die Vergabebehörde auf die Neubewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin und desjenigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprünglichen Beurteilung die Ränge 1 und 2 belegt hätten, beschränkt habe. Die übrigen Anbieter hätten auf eine Anfechtung des Zuschlags verzichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden.