2005 Submissionen 233 e) Weil es im vorliegenden Fall ausschliesslich um die Vergabe bzw. die Nichtausschreibung von Folgeaufträgen für Gas-Kom- bikraftwerke in Italien geht, mithin die von der Z. ausserhalb der Schweiz ausgeübte Tätigkeit betroffen ist, finden die erwähnten submissionsrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung, womit aber auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu verneinen ist und auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf. Gleiches gilt bezüglich der Beschwerdegegnerin Y. AG. Unter diesen Umständen kann die strittige Frage, wer den Entscheid, auf eine Ausschreibung der Folgeaufträge in Italien zu verzichten, tatsächlich getroffen hat, offen gelassen werden. 46 Angebotsbewertung. - Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen R. AG gegen Gemeinderat Schinznach-Dorf. Aus den Erwägungen 3. Als unbegründet erweist sich vorab der Vorwurf, die Verga- bebehörde habe zu Unrecht alle eingegangenen Offerten einer Neu- bewertung unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 20. Oktober 2003 (AGVE 2003, S. 245 f.) festgehalten, dass es nicht als unzulässig zu beanstanden sei, dass sich die Vergabebe- hörde auf die Neubewertung des Angebots der Zuschlagsempfän- gerin und desjenigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprüng- lichen Beurteilung die Ränge 1 und 2 belegt hätten, beschränkt habe. Die übrigen Anbieter hätten auf eine Anfechtung des Zuschlags ver- zichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote noch- mals aufzurollendes Submissionsverfahren seien deshalb nur noch die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter miteinzubeziehen. Das heisst, dass für den Zuschlag nach erfolgter Neubewertung nur noch der oder die Beschwerdeführer sowie der 234 Verwaltungsgericht 2005 bisherige Zuschlagsempfänger in Betracht kommen, nicht aber unbe- rücksichtigte Anbieter, die den ursprünglichen Vergabeentscheid ak- zeptiert hatten. Im erwähnten Urteil hat es das Verwaltungsgericht auch für zulässig erachtet, dass lediglich die beiden für einen Zu- schlag noch in Betracht kommenden Angebote neu bewertet wurden. Die diesbezüglich von den Beschwerdeführern geäusserten Beden- ken, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die Bewertung von zehn Angeboten, hat es im konkreten Fall als unbe- gründet erachtet, da sich die Bewertung der Teilkriterien nach in der Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben richte und ein Querver- gleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung nicht zwingend erforderlich sei (AGVE 2003, S. 246). Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Vergabebehörde in anderen Fällen aus Vergleichsgründen noch einmal sämtliche eingegangenen Angebote einer Neubewertung unterzieht. Dies kann sich als durch- aus sachgerecht und notwendig erweisen. Für welches Vorgehen sich eine Vergabebehörde entscheidet, liegt grundsätzlich in ihrem Er- messen. Insbesondere darf aus der zitierten Rechtsprechung nicht geschlossen werden, für die Bewertung der Angebotspreise seien nur noch die beiden verbliebenen Angebote zu berücksichtigten und die relevante Bandbreite werde nur noch durch diese Angebote be- stimmt. Jedenfalls im Regelfall muss auch bei einer Neubewertung zufolge Rückweisung die Bewertung der verbliebenen Angebote im Kontext bzw. unter Einbezug sämtlicher gültigen Angebotspreise erfolgen; andernfalls käme es zu einer Verfälschung. 47 Ausschluss eines Anbieters vom Verfahren. - Ausschluss wegen unzulässiger Abänderung des Offerttextes. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. Juni 2005 in Sachen A. + W. und Mitb. gegen Stadtrat Aarau.