8 Abs. 1 lit. c Satz 2 für den Staatsvertragsbereich eine identische Regelung) unterstehen die fraglichen Unternehmen der IVöB nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben. Das GPA, das bilaterale Abkommen mit der EU und die IVöB knüpfen hier ihren Geltungsanspruch somit nicht nur an die Person des Auftraggebers an, sondern mit der Beschränkung auf Aufträge, die zur Durchführung der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit 232 Verwaltungsgericht 2005