Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 N 3). Gemäss dem Territorialitätsprinzip gilt kantonales oder kommunales öffentliches Recht somit nur für Sachverhalte, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des Recht setzenden Gemeinwesens ereignen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 359). Unter Umständen kann ein Sachverhalt allerdings zu mehreren Gemeinwesen Berührungspunkte haben. Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, an welche Kriterien anzuknüpfen ist, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen.